Das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten oder dessen persönliche Anwesenheit ist
für alle Minderjährigen gesetzlich vorgeschrieben (§ 27Abs. 3 WaffG).
Diese Einverständniserklärung ist während des Schießbetriebes aufzubewahren und der zuständigen
Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson (Inhaber einer
Jugendbasislizenz) muß anwesend sein, bei:
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- Kindern bis zum 14. Lebensjahr für das Schießen mit Luftdruckwaffen (§ 27 Abs 3 Ziffer 1
WaffG)
- Kindern bis zum 14. Lebensjahr für das Schießen mit Luftdruckwaffen (§ 27 Abs 3 Ziffer 1
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- Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr für das Schießen mit Kleinkaliberwaffen und Flinten (§ 27
Abs 3 Ziffer 2 WaffG).
Darüber hinaus ist grundsätzlich die Anwesenheit einer verantwortlichen
Aufsichtsperson (Schießstandaufsicht) beim Schießen erforderlich.
- Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr für das Schießen mit Kleinkaliberwaffen und Flinten (§ 27
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Darüber hinaus ist grundsätzlich die Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Schießstandaufsicht) beim Schießen erforderlich.